Allgemeine Geschäftsbedingungen & Verbraucherinformationen
1.1 Grundlage der Vereinbarungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter bildet das Bürgerliche Gesetzbuch und der darin zu findende Paragraph § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag.
1.2 Durch Abgabe der Buchung bietet der Kunde der Crystal Collegium Travel GmbH verbindlich den Abschluss eines Reisevertrags an. Grundlage dieses Angebot sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.3 Reisemittler wie beispielsweise Reisebüros sowie Leistungsträger wie Hotels und Beförderungsunternehmen sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen zu machen, die über den vereinbarten Inhalt des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.4 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter ausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern diese nicht durch schriftliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden
1.5 Die Buchung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, per Telefax, Telefon oder auf elektronischem Weg erfolgen. Der Reiseveranstalter empfiehlt eine schriftliche und frühzeitige Buchung. Bei telefonischer Anmeldung erhält der Reisende eine schriftliche Reiseanmeldung. Diese ist schnellst möglich persönlich unterzeichnet dem Reiseveranstalter zu übergeben oder übersenden. Sollte die unterschriebene Reiseanmeldung nicht binnen sieben Werktagen dem Reiseveranstalter vorliegen, so ist dieser berechtigt, von der Reiseanmeldung Abstand zu nehmen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Bei elektronischer Buchung bestätigt der Reiseveranstalter den Buchungseingang innerhalb von 7 Werktagen auf elektronischem Weg.
1.6 Der die Reise Anmeldende steht sowohl für seine eigenen Verpflichtungen als auch für die Vertragsverpflichtungen aller aufgeführten Teilnehmer ein, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.7 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Der Reiseveranstalter übermittelt die Reisebestätigung innerhalb von 10 Werktagen.
1.8 Bei Auslandsreisen Minderjähriger wird die vertretungsberechtigte Person direktdarüber informiert, wie eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem Minderjährigen oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann. Über etwaige Änderungen dieser Angaben wird die vertretungsberechtigte Person umgehend informiert.
1.9 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt seitens des Reiseveranstalters ein neues Angebot vor, an welches der Reiseveranstalter für 10 Werktage gebunden ist. Dieses Angebot bietet die vertragliche Grundlage, sofern der die Reise Buchende dieses innerhalb die Bindungsfrist mündlich, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch annimmt. Die Annahme kann ebenfalls durch Anzahlung oder vollständige Zahlung erfolgen. Der Reiseveranstalter weist deshalb auf eine genaue Prüfung der Reisebestätigung hin.
2.1 Reiseveranstalter und Reisemittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein vor der Anzahlung übergeben wurde. Anzahlungen und Zahlungen des vollständigen Reisepreises sind durch einen Sicherungsschein bei Insolvenz des Veranstalters abgesichert.
2.2 Mit Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250 pro Person zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 oder 28 Tagen, je nach Reiseart, nach Zustandekommen des Reisevertrags fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben wurde. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.3 Die Restsumme ist bis spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Eine nochmalige Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Gleichzeitig erfolgt seitens des Reiseveranstalters die Aushändigung der Reiseunterlagen. Sollte die Anmeldung seitens des sich für die Reise Anmeldenden innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, so wird der gesamte zu zahlende Betrag sofort nach Übergabe des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig. Zur Einhaltung der Zahlungsfälligkeiten ist der Zahlungseingang entscheidend.
2.4 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde nicht 75 Euro, wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 25 Euro und die Restzahlung zwei Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach dem Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Adresse zu erklären: Crystal Collegium Travel GmbH, Lindwurmstr. 80, 80337 München. Wurde die Reise über einen Reisemittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Adresse zu erklären:
Crystal Collegium Travel GmbH
Lindwurmstraße 80
80337 München
Wurde die Reise über einen Reisemittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
4.2 Bei einem Rücktritt vom Reisevertrag verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollen Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit er den Rücktritt nicht zu verschulden hat, dieser von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung steht in Abhängigkeit des jeweiligen Reisepreises.
4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Rücktrittzeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reiseteilnehmers wie folgt berechnet:
Bei Busreisen und Selbstanreisen:
Rücktritt bis 90.Tag vor Reisebeginn, 20% des Reisepreises,
ab 89. bis 45.Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises,
ab 44.Tag bis 30.Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises,
ab 29.Tag bis 15.Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,
ab 14.Tag bis 7.Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises,
ab 6.Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.
Bei Flugreisen:
Stornokosten für Unterkunft und Programm:
Rücktritt bis 90.Tag vor Reisebeginn, 20% des Reisepreises,
ab 89. bis 45.Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises,
ab 44.Tag bis 30.Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises,
ab 29.Tag bis 15.Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,
ab 14.Tag bis 7.Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises,
ab 6.Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.
Stornokosten für den Flug:
Hier gelten die von der Fluggesellschaft bestimmten Stornobedingungen. Sie werden Euch bei Anfrage eines Fluges mitgeteilt.
4.4 Dem Reiseteilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den gelisteten Pauschalen eine höhere und konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern.
4.6 Um euch vor Rücktritts- bzw. Stornokosten zu schützen, empfehlen wir eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, welche im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen die Rücktrittsgebühren deckt. Falls ein Versicherungsfall eintritt, ist der Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Eventuelle Ansprüche sind deshalb direkt an den Versicherer zu richten. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst. Nähere Details erhaltet ihr von uns. Die Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskostenversicherung (ABRV) werden auf Wunsch, im Schadenfall unaufgefordert übersandt. Abhängig von der jeweilig gebuchten Reise-Rücktrittskostenversicherung können im Fall einer Inanspruchnahme Kosten in Form eines Selbstbehalts entstehen. Nähere Informationen findet ihr in den euch nach Buchung vorliegenden Versicherungsbedingungen.
5.1 Nach Vertragsschluss hat der Kunde keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung). Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden erheben. Dieses beträgt bei Busreisen bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 20,00 Euro pro Person und bei Flugreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt 50,00 Euro pro Person falls möglich.
5.2 Entstehen dem Reiseveranstalter aufgrund einer von dem Reisenden gewünschten Umbuchung höhere Kosten, so kann er diese nach deren Nachweis in der angefallenen Höhe ersetzt verlangen.
5.3 Nach dieser Frist können Umbuchungswünsche des Kunden, sofern deren Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Diese Auflagen gelten nicht für Umbuchungen die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner selbst ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann diesem Eintritt widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprünglich Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, § 651b BGB.
6.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen die ihm selber zuzurechnen sind (z.B. vorzeitige Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat, Ein Rücktritt des Reiseveranstalters ist spätestens zum 14. Tag vor Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
7.2 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung nicht ein. Ist die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar entfällt diese Regelung. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich vor Ort und Stelle mittels eines Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang in Ihrem eigenen Interesse den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
9.4 Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.5 Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
10.1 Der Reiseveranstalter führt Gruppenreisen durch. Der Reiseveranstalter erstellt unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Reisenden während der Reise Ton- und Bildmaterial von den Reiseteilnehmern und den Reiseerlebnissen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sämtliches von ihm selbst erstelltes Bild- und Tonmaterial zu eigenen Zwecken frei zu verwenden. Ein Anspruch auf Veröffentlichungsverweigerung seitens des Kunden besteht nicht. Dem Kunden ist bekannt, dass Aufnahmen seiner Person gemäß vorstehendem Absatz erstellt und solche Aufnahmen auch auf der Webseite des Reiseveranstalters hochgeladen werden. Dass solche Aufnahmen erstellt und/oder auf die Webseite eingestellt werden, ist Teil der Reise. Mit der Teilnahme an der Reise erklären sich der Reiseteilnehmer und/oder der/die Erziehungsberechtigten hiermit einverstanden. Der Reiseveranstalter bemüht sich hierbei, den Wünschen der Kunden nachzukommen.
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Köperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie fürden Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen: Crystal Collegium Travel GmbH, Lindwurmstr. 80, 80337 München. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck sowie Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flugreisen gemäß Ziffer 11.2. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
12.2 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr sofern es sich nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Körper- und Gesundheitsschäden handelt oder um Schäden, die auf grobes Verschulden zurückzuführen sind. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates in der europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller von Zoll- und Devisenvorschriften, das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente sowie eventuell erforderlicher Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, beispielsweise die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu euren Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation unsererseits bedingt sind.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, falls der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.4 Wichtige Passinformation für Reisen nach Kroatien: Für deutsche Staatsbürger gilt bei Einreise nach Kroatien einen mindestens 6 Monate lang gültigen Reisepass oder Personalausweis mit sich zu führen. Der Aufenthalt in Kroatien ist auf 90 Tage beschränkt.
14.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
14.2 Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
14.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
14.4 Die » Black List» ist auf folgender Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
15.1 Um die Fahrtrouten zügiger zu gestalten, setzt der Reiseveranstalter Transferfahrzeuge ein. Diese Transferfahrzeuge können auch Linienbusse, Kleinbusse, Taxen etc. sein. Pro Reisegast befördert der Reiseveranstalter kostenlos einen Koffer mit einer maximalen Größe von 80x50x25 cm sowie ein kleines Handgepäckstück mit einer maximalen Größe von 30x25x15. Zusätzliche Gepäckstücke können auch gegen Aufpreis aus Platzgründen nicht befördert werden. Zur Kenntlichmachung des Reisegepäckstücks benutzt der Reisende einen Kofferanhänger. Der Reiseveranstalter empfiehlt eine Reisegepäckversicherung.
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern solche nicht vorhanden sind, ist der Parteiwille durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendungen geschützt.
17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
17.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18.1 Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter:
a) Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
b) Ist der Kunde Unternehmer kann er den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
18.2 Gerichtsstand für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden:
a) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, soweit unter b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Für Klagen gegen Kunden beziehungsweise Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
c) Für Klagen gegen Kunden beziehungsweise Vertragspartner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Dies gilt nur, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegensteht.
18.3 Die vorstehend unter 18.1 und 18.2 genannten Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn sie unabdingbaren deutschen Vorschriften entgegenstehen,
b) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
c) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Mitgliedsstaaten der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzlichen Regelungen im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
«§ 651j BGB (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.»
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Wir bieten auf unseren Reisen die Möglichkeit eine von uns eigens entwickelte App zu benutzen.
Diese App übernimmt die Login Daten des schon bestehenden Kundenlogins. (Buchungsnummer + Passwort).
Die Nutzung der App ist kostenfrei.
Die App greift auf die von Ihnen registrierten Daten zu. Durch diese kann die App personalisiert und mit den für die Reiseabwicklung notwendigen Daten versorgt werden.
Die App gibt dem Kunden die Möglichkeit sein Reiseprogramm, Lokalitäten der Destination und weiteres einzusehen.
Alle Daten die in der App verwendet werden von uns auch nicht zu weiteren Zwecken genutzt.
Die App dient nicht zur Datenerhebung oder Werbezwecke. Sie ist eine reine Serviceleistung der Crysttal Collegium Travel GmbH.
Im Rahmen der gesetzlichen Impressumspflicht müssen wir unsere Kontaktdaten veröffentlichen. Diese werden von dritten Personen teilweise zur Übersendung nicht erwünschter Werbung und Informationen genutzt. Wir widersprechen hiermit jeglicher von uns nicht ausdrücklich autorisierten Übersendung von Werbematerial aller Art. Wir behalten uns ferner ausdrücklich rechtliche Schritte gegen die unerwünschte und unverlangte Zusendung von Werbematerial vor. Dies gilt insbesondere für sogenannte Spam-E-Mails, Spam-Briefe und Spam-Faxe. Wir weisen darauf hin, dass die unautorisierte Übermittlung von Werbematerial sowohl wettbewerbsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände berühren kann. Speziell Spam-E-Mails und Spam-Faxe können zu hohen Schadensersatzforderungen führen, wenn sie den Geschäftsbetrieb durch Überfüllung von Postfächern oder Faxgeräten stören.